Bei Leerstand keine Grundsteuer
Der BFH ist der Auffassung, dass die Beschränkung des Grundsteuererlasses auf atypische und vorübergehende Wertveränderungen Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 GrStG widerspricht.
Eine Entscheidung in diesem Sinne steht innerhalb der nächsten Monate an. Dies dürfte insbesondere für die Eigentümer von - ertragslosen - Ostimmobilien von Interesse sein!